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   SG Hamburg, 24.05.2018 - S 36 U 2/17   

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SG Hamburg, 24.05.2018 - S 36 U 2/17 (https://dejure.org/2018,24055)
SG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2018 - S 36 U 2/17 (https://dejure.org/2018,24055)
SG Hamburg, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - S 36 U 2/17 (https://dejure.org/2018,24055)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung der Kosten der berufsgenossenschaftlichen stationären Weiterbehandlung (BGSW) und der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 23/09 R

    Rehabilitationsträger - Erbringung von Rehabilitationsleistungen von Amts wegen -

    Auszug aus SG Hamburg, 24.05.2018 - S 36 U 2/17
    Im Übrigen verwies sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Februar 2010 (Az. B 1 KR 23/09 R), wonach die EAP der ambulanten medizinischen Rehabilitation zuzuordnen sei, mit der Konsequenz, dass die vorrangige Leistungszuständigkeit der Rentenversicherung gegeben sei.

    Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der EAP von der Beklagten wird auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2010 (Az. B 1 KR 23/09 R) verwiesen und diese zitiert (Anmerkung: In dem vom BSG entschiedenen Fall war die RV-Trägerin die Beigeladene): "Einer Leistungspflicht der beigeladenen RV-Trägerin stand nicht entgegen, dass die RV-Trägerin die EAP nicht in einer Phase der akuten Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit erbringen darf (vgl § 13 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).

  • LSG Hamburg, 28.08.2019 - L 2 U 12/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

    Die Vorschriften des SGB IX sind vorliegend einschlägig, weil es sich bei der BGSW um eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne der §§ 5 Nr. 1, 26 SGB IX a.F. (§ 42 SGB IX n.F.) handelt (ebenso: SG München, Urteil vom 8. Dezember 2011 - S 4 KN 244/10, juris; SG Hamburg, Urteil vom 24. Mai 2018 - S 36 U 2/17, juris; T. Dunz in Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Werksstand: 12/17, US0340; BT-Drs. 19/5474, S. 4; Frage als nicht geklärt angesehen von Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, Werkstand: 05/15, § 34 SGB VII Rn. 37), was im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, auch wenn die Beklagte meint, es handle sich um eine Rehabilitationsleistung für die sie aufgrund ihrer Eigenart grundsätzlich nicht zuständig sein könne.
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